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Richtigkeitsbestätigung – Beglaubigung

Für die Einreichung eines Baugesuches wird in oftmals ein beglaubigter Katasterplan benötigt. Planauszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung werden von uns unterzeichnet per Post versendet oder können abgeholt werden. Beglaubigte Pläne werden nicht per Mail versendet. Mit unserer Unterschrift auf dem Katasterplan bestätigen wir die Übereinstimmung mit den massgeblichen Daten der amtlichen Vermessung. (Richtigkeitsbestätigung)

Was ist eine Beglaubigung?

Beglaubigungen sind Auszüge aus den Geobasisdaten der amtlichen Vermessung, deren Übereinstimmung mit den Daten der amtlichen Vermessung durch einen im Register eingetragenen Ingenieur-Geometer amtlich bestätigt wird.

Kriterien

Privat erstellte Pläne, insbesondere Architektenpläne werden beglaubigt, sofern Inhalt und Darstellung mit der amtlichen Vermessung übereinstimmen. Es gelten grundsätzlich die Darstellungsvorschriften für den Plan für das Grundbuch. Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Der Plan muss aktuell sein und bezüglich Darstellung dem Plan für das Grundbuch entsprechen
  • Grundstückgrenzen sind sichtbar dicker darzustellen und müssen klar von andere Linien unterscheidbar sein
  • Grundstücksnummern müssen sich in der Grösse klar von anderen Nummern unterscheiden
  • Die Grenzzeichen sind korrekt mit Symbol darzustellen
  • Baurechte gestrichelt und gleich breit wie Grenzlinien darstellen
  • Bei pendenten Mutationen müssen die betroffenen Parzellennummern unterstrichen sein
  • Korrekte und gängige Massstabsangabe (1:500 / 1:1000 / 1:2000)
  • Gemeindename, Nordrichtung, Ortsbezeichnung dürfen zur Lokalisation nicht fehlen

Empfohlenes Vorgehen

  • Senden Sie uns die zu beglaubigenden Pläne als PDF per untenstehendes Formular zu
  • Die Pläne werden von uns geprüft und es wird Ihnen eine Rückmeldung gegeben
  • Sind die Pläne in Ordnung, drucken wir die Pläne in der benötigten Anzahl aus, beglaubigen sie und stellen sie per Post zu.
  • Alternativ können Sie uns diese zur Unterzeichnung vorbeibringen oder per Post zustellen.

Dienstbarkeitspläne

Die Errichtung von Grunddienstbarkeiten ist gemäss ZGB Art. 732 ein Rechtsgeschäft, das zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung bedarf. Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen. Die Grundbuchämter und Notare verlangen in der Regel, dass diese Dienstbarkeitspläne vom Nachführungsgeometer beglaubigt werden.

Wir empfehlen Ihnen für einen effizienten Ablauf den Dienstbarkeitsplan durch uns als Nachführungsstelle erstellen zu lassen. Lassen Sie uns eine Skizze oder eine CAD-Zeichnung mit der Lage bzw. Abgrenzung der zur errichtenden Dienstbarkeit zukommen. Wir erstellen und beglaubigen für Sie den Dienstbarkeitsplan als Dienstleistung.